Pferdehalter-Haftpflichtversicherung:
Die wichtigste Absicherung für Pferdehalter!
Sehr gerne erstellen wir Ihnen auf Anfrage Ihr persönliches, bedarfsgerechtes Angebot!
Nachfolgend erhalten Sie bereits vorab umfangreiche Erklärungen zu dieser sehr wichtigen Haftpflicht-Thematik:
Erklärungen zu den uns am häufigsten gestellten Fragen zur privaten Pferdehalter-Haftpflichtversicherung:
Was ist eigentlich prinzipiell versichert?
Wird durch die Handlung einer Person/eines Tieres ein anderer (juristisch formuliert „ein Dritter“) geschädigt, so entspricht es unserem Rechtsempfinden, dass der Schädiger die Pflicht hat, diesen Schaden wieder gut zumachen.
Diese Verpflichtung zum Schadenersatz wird Haftpflicht genannt. Haftpflicht betrifft somit immer Schäden an Dritten. Damit der Umfang dieser Ersatzleistung nicht nach willkürlichen Maßstäben geregelt wird, gibt es Rechtsvorschriften, welche die Regelungen des Schadenausgleichs bestimmen.
Prinzipiell ist zwischen Haftung und Versicherung zu trennen.
Die Haftung wird (wie nachfolgend verdeutlicht) vom Gesetz zwingend angeordnet. Jeder Mensch ist dafür selbst verantwortlich, ob er sich gegen diese Haftungsrisiken versichert oder nicht. Versichert er sich, so reguliert die Versicherung den jeweiligen Schaden, unterlässt er es, muss er den Schaden aus eigener Tasche bezahlen. Er kann seiner Schadenszahlungspflicht, nur weil er nicht versichert ist, nicht entkommen. Somit ist die Aussage „Für diesen Schaden hafte ich nicht, weil ich nicht versichert bin“ ein großer Irrtum, welcher für die entsprechenden Person den finanziellen Ruin bedeuten kann. Es ist also sehr wichtig, sich ausreichend abzusichern – besonders als privater Pferdehalter („Luxustierhaltung“ = „Gefährdungshaftung“ – Erklärung nachfolgend)
Mit dem Abschluss einer Pferdehalter-Haftpflichtversicherung schützt der Versicherungsnehmer sich bzw. sein Vermögen vor Ansprüchen, auch aus Personenschäden (seitens der Reitbeteiligung/des Fremdreiters/ Pflegemädchens oder sonstigen Dritten) – zunächst unabhängig davon, ob diese Ansprüche nach dem Willen des Gesetzgebers berechtigt oder unberechtigt sind.
Dies prüft der Versicherungsträger für den Versicherungsnehmer. Auch dies ist Gegenstand dieser Versicherung.
Kommt der Versicherungsträger zu dem Ergebnis, dass die Ansprüche berechtigt geltend gemacht werden, gleicht diese die Forderungen vertragsgemäß aus.
Rechtlich unbegründete Ansprüche weist der Versicherungsträger im Namen des Versicherungsnehmers zurück und trägt auch das Prozessrisiko (dies ist die sogenannte Rechtsschutzfunktion der Haftpflichtversicherung)
Was ist eigentlich genau der Unterschied zwischen Tierhalter und Tierhüter?
Zunächst einmal wichtig ist die Tatsache, dass der Tierhalter nicht zwingend auch der Eigentümer des Pferdes ist. Der Tierhalter ist derjenige, der das Tier zu eigenen Zwecken für eine längere Dauer in Obdach unter Unterhalt hält. Tierhalter ist also, wer die Sorge für das Tier übernommen hat und über das Pferd bestimmen kann, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt und das Risiko seines Verlustes trägt.
Die Begriffe Eigentümer und Tierhalter sind juristisch streng zu trennen.
Der Halter eines Privatpferdes unterliegt der sog. Gefährdungshaftung, welche in § 833 BGB geregelt ist.
Da die Gefährdungshaftung auf der speziellen Tiergefahr beruht, muss ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen einem typisch tierischen Verhalten („Tiergefahr“) und dem Schaden bestehen.
Der Gesetzgeber unterscheidet hier zwischen „Luxustieren“ (Hobby-Reittiere, Hunde, Katzen u.a.), wobei der Tierhalter aus Gefährdung aufgrund der Tiergefahr haftet
und „Nutztieren“ (alle Tiere, die dem Beruf, Gewerbe oder Unterhalt dienen – z.B. Tiere von Züchtern und Landwirten oder die Schulpferde eines gewerblichen Reitstalls). Hierbei muss dem Tierhalter ein Verschulden nachgewiesen werden, sonst besteht keine Haftung.
Während somit der Tierhalter nach § 833 BGB haftet, ist dagegen die Tierhüterhaftung in § 834 BGB geregelt.
Tierhüter ist derjenige, dem die selbständige Gewalt und Aufsicht über das Tier übertragen wird. Unterschieden wird zwischen dem privaten und dem gewerblichen Tierhüter.
Das gewerbliche Tierhüterrisiko ist nicht mitversichert (dies muss der Stallbesitzer oder Schmied oder Reitlehrer etc. selbst versichern!) = Verschuldenshaftung
Das private Tierhüterrisiko dagegen ist mitversichert (z.B. Freundin kümmert sich ums Pferd während Urlaub)
Was bedeutet eigentlich genau „Weiderisiko“ ?
Der Gesetzgeber regelt dies nach § 833 und § 254 BGB wie folgt:
Da von jedem Pferd die sog. Tiergefahr ausgeht, muss man damit rechnen, dass es aufgrund des normalen Pferdeverhaltens (Rangordnungsstreitigkeiten) bei gemeinsamer Haltung auf der Weide oder im Offenstall zu Verletzungen der Pferde untereinander kommt.
Deshalb ist im Schadensfall die Haftung gesamtschuldnerisch, d.h. waren mehrere Pferde ohne Zeugen gemeinsam auf der Koppel/Offenstall und ein Pferd wurde durch z.B. einen Tritt verletzt, dann haften alle Pferdehalter gesamtschuldnerisch.
Wenn es konkret ein Pferd war, das ein anderes verletzt hat, dann greift die gesamtschuldnerische Haftung in Form der 50 %-Regelung. Dies bedeutet, dass der Halter bzw. die Versicherung des Halters des schadenverursachenden Pferdes 50 % des entstandenen Schadens übernimmt und 50 % der Halter des verletzten Pferdes selbst zu tragen hat.
Versichert sind bei uns auch die Schäden, die durch Weideausbruch des Pferdes entstehen – inkl. Flurschäden.
Läuft das Pferd dann im schlimmsten Fall weiter auf eine Straße oder sogar Autobahn, dann sind bei uns ebenso alle Schäden versichert, die das Pferd dabei verursacht !
Was ist der genaue Unterschied zwischen Fremdreiter-/Fremdfahrerrisiko und Verwandtenklausel ?
Die Verwandtenklausel besagt, dass alle mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen Versicherungsschutz geboten wird, wenn sie beim Umgang und dem Reiten/Fahren der Pferde des Versicherungsnehmers Dritten einen Schaden zufügen.
Der Unterschied zum Fremdreiter/Fremdfahrerrisiko liegt einzig und alleine darin, dass bei der eigenen Familie(häusliche Gemeinschaft) seitens der Krankenkasse und anderen Versicherungsträgern etc. kein Regress geholt werden kann. Daher zahlt solche Verletzungen an den Verwandten durch Ihr Pferd immer alleinig die entsprechende Krankenkasse.
Beim Fremdreiter/Fremdfahrer, der nicht mit Ihnen verwandt ist und in häuslicher Gemeinschaft mit Ihnen lebt, holt die Krankenkasse etc. Regress. Ist dieses Risiko nicht mitversichert, so müssen Sie für diese Regressforderungen aus eigener Tasche aufkommen und dies kann durchaus ruinöse Ausmaße annehmen.
Warum ist das Turnierrisiko gesondert aufgeführt ?
Bei einem Turnier oder einem Wanderritt, Gelassenheitsprüfung, Jagd, Zucht- oder Fohlenschau, etc. kommen viele Pferde und Menschen zusammen, die sich zum Großteil nicht kennen. Daher ist hiermit ein erhöhtes Risiko verbunden.
Deshalb ist es wichtig, dass dieses Risiko mitversichert ist, auch wenn man kein Turnierreiter im eigentlichen Sinne ist.
Was ist unter Mietsachschäden zu verstehen ?
Geliehene Sachen sind generell nicht mitversichert ( z.B. geliehener Pferdehänger), kann bei uns aber mitversichert werden: Mietsachschäden an Stallungen, Offenställen, Koppeln, Pferdetransportern und Kutschen.
Zur genauen Erklärung:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von gemieteten Stallungen, Offenställen und Koppeln und an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Pferdetransportern und sogar Kutschen durch die versicherten Pferde. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung.
Was ist, wenn meine Pferde sich gegenseitig verletzen?
Eigenschäden sind generell nicht versichert ... ein solcher Schaden ist aber über eine Pferde-Lebensversicherung, Pferde-OP oder Pferde-Krankenversicherung abzusichern!
Wie muss ich mein Gnadenbrotpferd versichern, wenn ich nur noch ab und zu eine kleine Runde im Schritt ins Gelände oder auf dem Reeitplatz reite ?
Dieses Pferd sollte zum Tarif für Reit-/Fahrpferde versichert werden, weil ansonsten Schäden, die beim Reiten passieren, nicht versichert sind und Sie diesen Schaden aus eigener Tasche bezahlen müssten.
Der Tarif ohne Reiten und Fahren sollte nur dann gewählt werden, wenn das Pferd nicht mehr oder noch nicht geritten .
Hierbei sind alle Deckungsinhalte aus dem Reit-/Fahrpferdetarif enthalten (auch die gesamte Ausbildung/Arbeit des Pferdes vom Boden aus, auch das Mitnehmen als Handpferd!), nur eben nicht das Risiko Reiten/Fahren.
Es ist daher sehr wichtig, den auf sich und sein Pferd zutreffenden Tarif auszuwählen, auch wenn das Pferd sehr selten geritten/gefahren wird.
Muss mein Pferd eigentlich immer mit Trense geführt werden?
Das Führen des Pferdes (auch mit Halfter) vom Stall zur Weide und umgekehrt ist auch auf öffentlichen Straßen mitversichert.
Ich reite gerne mit gebissloser Zäumung und ab und zu auch ohne Sattel ... ist das versichert ?
Ja, bei uns ist auch das mitversichert – wir vertrauen unseren Kunden bezüglich der für Ihr Pferd sinnvollen Zäumung und Reitweise.
Ich nehme gerne mein 2. Pferd als Handpferd mit ins Gelände – ist das versichert?
Das Mitführen als Handpferd (vom Pferd aus oder auch an der Kutsche) und die gesamte Arbeit/Ausbildung vom Boden aus ist bei uns sowohl im Tarif für Reit-/Fahrpferde als auch im Tarif für Pferde ohne Reiten und Fahren (z.B. Gnadenbrotpferde) versichert !
Ist Reiten ohne Helm auch versichert ?
Das Reiten ohne Helm gilt mitversichert (auch bei Reit-beteiligungen/Fremdreitern). Wir weisen allerdings darauf hin, dass dies grob fahrlässig und damit nicht unsere Empfehlung ist. Grobe Fahrlässigkeit ist aber bei uns versichert.
Es könnten sich lediglich strafrechtliche Probleme (Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung) für Sie ergeben, wenn Sie z.B. einem Fremdreiter nicht mitteilen, dass Ihr Pferd schwierig ist (dass es steigt und/oder durchgeht) und dass Sie selbst deshalb immer mit Helm reiten. Wie gesagt, Sie teilen ihm diese Eigenschaften Ihres Pferdes nicht mit und der Fremdreiter stürzt und zieht sich dabei einen Schädelbasisbruch zu. Dies könnte dann für Sie strafrechtliche Konsequenzen haben, aber der tatsächlich entstandene Personenschaden ist über uns versichert.
WICHTIG:
Versicherungsrecht ist nicht gleich Strafrecht !!!
Bitte beachten Sie daher immer auch die weiteren gesetzlichen Regelungen – wie zum Beispiel die Straßenverkehrsordnung – insbesondere § 1 und § 28. Diese lauten:
§ 1 StVO Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
(1) Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können. Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen. Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden.
(2) Für Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Zur Beleuchtung müssen mindestens verwendet werden:
1. beim Treiben von Vieh vorn eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht und am Ende eine Leuchte mit rotem Licht,
2. beim Führen auch nur eines Großtiers oder von Vieh eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht, die auf der linken Seite nach vorn und hinten gut sichtbar mitzuführen ist.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne auch telefonisch unter Tel.nr. 07445 – 8543 – 0 zur Verfügung.